Rücknahme des Ausschreibungsantrages im Nachbesetzungsverfahren

Zumeist wählt ein Abgeber das Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren, um den Vertragsarztsitz auf den Käufer der Praxis zu übertragen.
 
Nehmen übrige Bewerber ihre Bewerbung bis zum Sitzungstermin des Zulassungsausschusses nicht zurück, besteht das Risiko, dass der Zulassungsausschuss die Zulassung auf einen anderen als den Wunschkandidaten überträgt, bspw. weil er ihn für geeigneter hält.
 
Dem Abgeber steht es frei, seinen Antrag auf Ausschreibung seiner Vertragsarztzulassung spätestens bis zum Sitzungstag des Zulassungsausschusses, in dem über die Nachbesetzung entschieden wird, zurückzunehmen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen neuen Ausschreibungsantrag zu stellen, dies in der Hoffnung, dass sich dann neben dem Wunschkandidaten die weiteren Bewerber nicht erneut bewerben.
 
Nimmt der Abgeber seinen Ausschreibungsantrag während des Verfahrens zurück und stellt dann erneut einen Ausschreibungsantrag, so muss der Abgeber nach aktueller Auffassung des Bundessozialgerichtes die Gründe für die vorherige Rücknahme nachvollziehbar gegenüber dem Zulassungsausschuss darlegen sowie ein berechtigtes Interesse für eine erneute Antragstellung darlegen. Dies gilt umso mehr, wenn Umstände erkennbar sind, die darauf hindeuten, dass der Praxisabgeber mit seiner Antragstellung bzw. -rücknahme Einfluss auf die Nachbesetzung nehmen will.
 
Die Abgeber müssen damit rechnen, dass bei Vorliegen mehrerer Bewerber und Antragsrücknahme einem erneuten Antrag auf Ausschreibung seitens des Zulassungsausschusses nicht stattgegeben wird, wenn für die Rücknahme des Ausschreibungsantrages keine sonstigen berechtigten Gründe vorlagen.
 
Quelle: Rechtsanwalt Oliver Weger, Fachanwalt für Medizinrecht, Wirtz, Walter, Schmitz & Partner mbB Mönchengladbach, www.wws-gruppe.de


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