Kein Ermessensspielraum bei fehlenden Fortbildungsnachweisen
Wiederholt haben die Sozialgerichte entschieden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt sind, das vertragsärztliche Honorar zu kürzen, wenn ein Vertragsarzt seine Fortbildungsnachweise nicht erbringt (z.B. BSG, Urteil vom 04.11.2021, Az. B 6 KA 9/20 R).
Eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin wandte sich vergeblich gegen eine Honorarkürzung im Umfang von 25 % wegen einer Verletzung der Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung (LSG Baden-Württemberg, 15.05.2024 – L 5 KA 2946/23). Ihr Antrag auf Verlängerung der Nachweisfrist wegen einer Krankheit war zuvor abgelehnt worden. Eine Verlängerung der Frist sei lediglich für den Fall vorgesehen, dass die vertragsärztliche Tätigkeit länger als drei Monate nicht ausgeübt werden kann. Die klagende Ärztin hatte jedoch mitgeteilt, ihre Tätigkeit – teils vertreten – weiter ausgeübt zu haben, nur eben ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen zu sein.
Quelle: DeutscherAnwaltVerein / Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht